Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Michael-Ende-Schule, Förderschule-Förderschwerpunkt Sprache des Rhein-Kreises Neuss mit dem Zusatz e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich.
Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Diese Zwecke sind: Förderung der individuellen Betreuung sprachgestörter Kinder. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und wird zum Schluss des Geschäftjahres wirksam. Es ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied kann die Höhe seines Mitgliedsbeitrages selbst bestimmen; nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag ist bis 30. November eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig.

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sollte die Position des stellvertretenden Vorsitzenden nicht besetzt werden können, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wird der alte Vorstand nicht wieder gewählt, so bleibt er im Amt, bis der neue Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist. Jeder der Vorgenannten ist berechtigt, den Verein zu vertreten.

Der Vertreter soll seine Vertretungsberechtigung nur wahrnehmen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen beratende Mitglieder zulassen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Vorstand auszuführen. Er hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben.

Der Schulleiter oder ein von ihm benannter Vertreter gehört als geborenes Mitglied in beratender Funktion dem Vorstand an.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein viertel aller Mitglieder dies verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und falls auch dieser verhindert ist, von einem Vereinsmitglied, das vorab von der Versammlung hierzu gewählt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Richtsatz und die Mindesthöhe der Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des neuen Vorstandes, über Satzungsänderungen und über die Richtlinien hinsichtlich der Verwendung der Vereinsgelder.

Sie wählt ferner aus ihrer Mitte zwei Revisoren für die Kassenprüfung, die jährlich stattzufinden hat.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Lediglich Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei vierteln der anwesende Mitglieder.

Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, bleiben bei der Ermittlung der Zahl der anwesenden Mitglieder unberücksichtigt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer beziehungsweise im Falle seiner Verhinderung von demjenigen Mitglied, den die Versammlung vorab zum Protokollführer gewählt hat, zu unterzeichnen.

Die Niederschrift muss insbesondere genaue Angaben über die verfassten Beschlüsse einschließlich Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung, in der über eine Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, muss abweichend von § 7 Abs. 2 mit einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat einberufen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Michael-Ende-Schule, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Spracherziehung zu verwenden.

Das gleiche gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Den Vereinsmitgliedern stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.